Rechtliches
Datenschutzerklärung
Ihr Rauchfangkehrerbetrieb verarbeitet grundsätzlich (ohne zusätzliche Einwilligung durch Sie) folgende Datenarten von Ihnen:
⇒ Vorname
⇒ Nachname
⇒ Telefon- und Faxnummer
⇒ E-Mailadresse
⇒ Anschrift
⇒ INAN/BIC
⇒ UID-Nummer (nur bei Betrieben)
zum Zwecke der Kommunikation, Bearbeitung und Verrechnung
⇒ Im Rahmen seiner Kehr- und Prüftätigkeiten,
⇒ für Meldungen an Behörden bzw.
⇒ zur Erfüllung seiner sonstigen Verpflichtungen entsprechend der geltenden Landesgesetze und
⇒ zur Erfüllung der von Ihnen beauftragten Gunstarbeiten
Folgende Daten werden an folgende Empfänger übermittelt:
Daten | Datenempfänger / Empfängerkategorie | Empfängerland |
Adressdaten | Behörden / Gemeinden | Österreich |
Adressdaten, UID-Nr, Bankdaten | Dienstleister der Steuerlegung | Österreich |
Alle Daten s.o. | Programmanbieter Rauchfangkehrersoftware |
Österreich |
Alle Daten s.o. | Dienstleister der IT-Betreuung | Österreich |
Name, Bankdaten | Bankinstitute | Österreich |
Adressdaten | Post | Österreich |
Telefon, E-Mail, Adressdaten | Anbieter von Kommunikationsdiensten | Österreich |
Zum Zwecke der Qualitätssicherung (gilt nur für Rauchfangkehrerbetriebe, die am gemeinsamen Managementsystem der österreichischen Rauchfangkehrer teilnehmen, siehe bitte www.rauchfangkehrer-zert.at), kann Ihr Name im Rahmen der Erfassung von Kundenrückmeldungen an den Umwelt- und Qualitätsbeauftragten des gemeinsamen Managementsystems, die EFG Umwelt- und Klimawerkstatt GmbH in Wien vereinzelt weitergeleitet werden.
Die Aufbewahrungsdauer der Unterlagen, in denen oben genannte Daten enthalten sind, entnehmen Sie bitte folgender Liste Lösch- und Aufbewahrungsfristen:
Datenarten / Dokument | Aufbewahrungs- bzw. Löschfrist | Grundlage |
Unterlagen Feuerbeschau | 10 Jahre nach letztem Eintrag | Ergibt sich aus Durchführungsperiode lt. NÖ FG 2015 |
Kehrbuch (Hausakte, Überprüfungsbücher oder Hauslisten), Messungen und Benützung/Nichtbenützung der Abgasanlage) |
Solange Gebäude steht | NÖ FG 2015 § 20 (…für jedes Gebäude hat der Rfk. Aufzeichnungen zu führen |
Alle anderen Aufzeichnungen (Mängelmeldungen und sonstige Überprüfungen) | 7 Jahre | gemäß Feuerwehrgesetz 2015 § 20 sind Aufzeichnungen zu führen¸ (keine Angabe); Perioden bis zur nächsten Durchführung lt. NÖ Überprüfungs- und Kehrperioden VO sind kürzer 7 Jahre; BAO § 132 (2), UGB (7 Jahre) |
Belege des Rechnungswesens (Rechnungen, …) | 7 Jahre | Bundesabgabenordnung (BAO) § 132 (2), Unternehmensgesetzbuch (UGB) |
Aufzeichnungen zu Gunstarbeiten/Nebenarbeiten | 7 Jahre | Bundesabgabenordnung (BAO) § 132 (2), Unternehmensgesetzbuch (UGB) |
Entschädigungsklagen von Kunden (Haftpflichtversicherungs-unterlagen) | 3 Jahre | Allgemeiner Schadenersatz nach § 1489 ABGB |
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch zu.
Dafür wenden Sie sich an Ihren zuständigen Rauchfangkehrerbetrieb.
Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist die Datenschutzbehörde zuständig. Wir ersuchen Sie jedoch, im Falle eines vermuteten Verstoßes sich zuerst mit Ihrem Rauchfangkehrerbetrieb in Verbindung zu setzen, damit dieser die Thematik im Sinne einer guten Geschäftsbeziehung aufklären und lösen kann.